5 T 329/08•Landgericht Paderborn, 2009-02-24, 5 T 329/08
Landgericht Paderborn, 2009-02-24, 5 T 329/08
5 T 329/08Kantonsgericht24.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 5 T 329/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-24
Aktenzeichen: 5 T 329/08
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2009:0224.5T329.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.08.2008 wird abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag auftragsgemäß durchzuführen, nämlich Beauftragte der Klägerin bei der Vornahme der nach dem zu vollstreckenden Titel zu duldenden Handlung zu begleiten und ggf. auftretenden Widerstand des Schuldners zu beseitigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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