Landgericht Paderborn, 2012-02-27, 2 O 294/11

2 O 294/11Kantonsgericht27.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 2 O 294/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-27

Aktenzeichen: 2 O 294/11

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2012:0227.2O294.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 1.448,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 und an die Klägerin zu 2.) einen Betrag in Höhe von 1.841,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 89 %, der Kläger zu 1.) zu weiteren 2 % und die Beklagte zu 9 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) trägt dieser zu 91 % selbst und die Beklagte zu 9 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) trägt diese zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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