3 O 414/08•Landgericht Paderborn, 2012-06-21, 3 O 414/08
Landgericht Paderborn, 2012-06-21, 3 O 414/08
3 O 414/08Kantonsgericht21.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 3 O 414/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-21
Aktenzeichen: 3 O 414/08
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2012:0621.3O414.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren, über den vorstehend genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Baumängel an dem Objekt D-Str. 31, Q und der daraus resultierenden Notwendigkeit entsteht, das Gebäude abzureißen und neu erstellen zu lassen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 6.999,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 6.254,80 € für die außergerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) und der Kläger je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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