Landgericht Paderborn, 2012-09-26, 3 O 202/12

3 O 202/12Kantonsgericht26.09.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 3 O 202/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-26

Aktenzeichen: 3 O 202/12

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2012:0926.3O202.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem privaten Unfallver-

sicherungsvertrag … einen Betrag in Höhe von 5.624,21

Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorprozessual angefallener

Rechtsanwaltskosten 542,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

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