4 O 231/14•Landgericht Paderborn, 2015-01-28, 4 O 231/14
Landgericht Paderborn, 2015-01-28, 4 O 231/14
4 O 231/14Kantonsgericht28.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 4 O 231/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-28
Aktenzeichen: 4 O 231/14
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2015:0128.4O231.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge ... und ... in Folge des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2014 beendet sind.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 78.259,70 € die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Buchgrundschuld über 85.000,00 € zu bewilligen und die ihr abgetretene Lebensversicherung bei der B. Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nummer ... über 150.000,00 € freizugeben und an den Kläger rückabzutreten sowie gegenüber dem Versicherer einen Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus der erfolgten Abtretung zu erklären.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zahlung von 78.259,70 € in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 80% und den Kläger gesamtschuldnerisch zu 20% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 83.500 Euro. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, wenn die Beklagte nicht ihrerseits vor ihrer Vollstreckungshandlung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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