5 T 344/17•Landgericht Paderborn, 2017-11-17, 5 T 344/17
Landgericht Paderborn, 2017-11-17, 5 T 344/17
5 T 344/17Kantonsgericht17.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 5 T 344/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-17
Aktenzeichen: 5 T 344/17
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2017:1117.5T344.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.10.2017 (Az. 11 XIV (B) 227/17) verlängerte Abschiebungshaft diesen im Zeitraum vom 02.11.2017 – 16.11.2017 in seinen Rechten verletzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Haftverlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.10.2017 zurückgewiesen.
Gerichtskosten und Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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