5 T 371/17•Landgericht Paderborn, 2018-01-19, 5 T 371/17
Landgericht Paderborn, 2018-01-19, 5 T 371/17
5 T 371/17Kantonsgericht19.01.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 5 T 371/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-19
Aktenzeichen: 5 T 371/17
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2018:0119.5T371.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 21.11.2017-17.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen vom 27.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 (11 XIV (B) 240/17) zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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