5 T 386/17•Landgericht Paderborn, 2018-02-02, 5 T 386/17
Landgericht Paderborn, 2018-02-02, 5 T 386/17
5 T 386/17Kantonsgericht02.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 5 T 386/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-02
Aktenzeichen: 5 T 386/17
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2018:0202.5T386.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.12.2017 – 11 XIV (B) 253/17 – wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Beteiligte zu 1) zu 70% und die Beteiligte zu 2) zu 30%. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird für beide Instanzen abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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