4 T 71/06•Landgericht Siegen, 2006-05-10, 4 T 71/06
Landgericht Siegen, 2006-05-10, 4 T 71/06
4 T 71/06Kantonsgericht10.05.2006
Regest
Nach Überweisung beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar. Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann nicht in Anspruch genommen werden, da Beihilfeleistungen keine wiederkehrenden Einkünfte sind.Vollstreckungsschutz kann nach § 765 a ZPO gewährt werden, damit zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte Guthaben aus Beihilfeleistungen für Pflegedienstleistungen gesichert werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 4 T 71/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-10
Aktenzeichen: 4 T 71/06
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2006:0510.4T71.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Leitsätze
Nach Überweisung beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar. Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann nicht in Anspruch genommen werden, da Beihilfeleistungen keine wiederkehrenden Einkünfte sind.Vollstreckungsschutz kann nach § 765 a ZPO gewährt werden, damit zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte Guthaben aus Beihilfeleistungen für Pflegedienstleistungen gesichert werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im dritten Absatz wie folgt abgeändert:
Von dem bei der oben genannten Drittschuldnerin geführten Beihilfekonto
Nr. --------- 411 sind monatlich 100,00 € für die Gläubigerin pfändbar.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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