Landgericht Siegen, 2010-10-25, 10 Qs 104/09

10 Qs 104/09Kantonsgericht25.10.2010

Regest

Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 10 Qs 104/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-25

Aktenzeichen: 10 Qs 104/09

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2010:1025.10QS104.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. gr. Strafkammer

Normen: StPO §§ 33 ff., StPO § 105

Leitsätze

Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 31. Mai 2007 (Az: 8 Gs 160/07) am 14. Juni 2007 bei dem ehemaligen Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

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