21 KLs 24 Js 542/11-1/12•Landgericht Siegen, 2012-05-04, 21 KLs 24 Js 542/11-1/12
Landgericht Siegen, 2012-05-04, 21 KLs 24 Js 542/11-1/12
21 KLs 24 Js 542/11-1/12Kantonsgericht04.05.2012
Regest
Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 21 KLs 24 Js 542/11-1/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-04
Aktenzeichen: 21 KLs 24 Js 542/11-1/12
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2012:0504.21KLS24JS542.11.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Normen: BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4, BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Tenor
Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52,53 StGB
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