Landgericht Siegen, 2012-05-04, 21 KLs 24 Js 542/11-1/12

21 KLs 24 Js 542/11-1/12Kantonsgericht04.05.2012

Regest

Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 21 KLs 24 Js 542/11-1/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-04

Aktenzeichen: 21 KLs 24 Js 542/11-1/12

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2012:0504.21KLS24JS542.11.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4, BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Tenor

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52,53 StGB

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