Landgericht Siegen, 2013-10-24, 8 O 98/13

8 O 98/13Kantonsgericht24.10.2013

Regest

Der Vollzug der Schenkung i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB tritt bei einem Sparbuch mit Kennwortschutz erst dann ein, wenn der Schenker dem Beschenkten das richtige Passwort nennt und das Geld vom Beschenkten abgehoben wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 8 O 98/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-24

Aktenzeichen: 8 O 98/13

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2013:1024.8O98.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 125 S. 1, 518

Leitsätze

Der Vollzug der Schenkung i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB tritt bei einem Sparbuch mit Kennwortschutz erst dann ein, wenn der Schenker dem Beschenkten das richtige Passwort nennt und das Geld vom Beschenkten abgehoben wird.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dass bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zzgl. Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an die Klägerinnen zu bewilligen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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