2 O 292/13•Landgericht Siegen, 2016-01-12, 2 O 292/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 2 O 292/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-12
Aktenzeichen: 2 O 292/13
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2016:0112.2O292.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 463, 469 Abs. 2
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt die nachstehend mit ihrer jeweiligen Nummer aus dem Bestandsverzeichnis aufgelisteten, im Grundbuch des Amtsgerichts Lennestadt von Oberhundem Bl. 294 verzeichneten Grundstücke an den Kläger aufzulassen Zug um Zug gegen eine Zahlung i.H.v. 40.000 €:
a) Lfd. Nr. 29, G4, Flur X, Flurstück X, Ackerland, Burgkopf, in einer Größe von 880 m², Grünland, Burgkopf, in einer Größe von 631 m², Wald, Burgkopf, in einer Größe von 405 m², Wasserfläche, Burgkopf, in einer Größe von 400 m², Unland, Burgkopf, in einer Größe von 192 m²,
b) Lfd. Nr. 39, G4, Flur acht, Flurstück X, Erholungsfläche, Burgkopf in einer Größe von 432 m²,
c) Lfd. Nr. 44, G4, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche, Gebäude – und Freifläche, Waldfläche, Erholungsfläche, Wasserfläche, Verkehrsfläche, Rüspe 13 in einer Größe von 25.083 m².
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für den Kläger und den Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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