2 O 329/14•Landgericht Siegen, 2017-04-28, 2 O 329/14
Landgericht Siegen, 2017-04-28, 2 O 329/14
2 O 329/14Kantonsgericht28.04.2017
Regest
Wird in einer Wahlarztvereinbarung die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zugesichert, so ist die Behandlung durch einen anderen Arzt rechtswidrig, wenn der Patient hierüber nicht belehrt wird und auch nicht einwilligt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 2 O 329/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-28
Aktenzeichen: 2 O 329/14
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2017:0428.2O329.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 831, 630a, 280 Abs. 1, 278, 249 Abs. 2
Leitsätze
Wird in einer Wahlarztvereinbarung die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zugesichert, so ist die Behandlung durch einen anderen Arzt rechtswidrig, wenn der Patient hierüber nicht belehrt wird und auch nicht einwilligt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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