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10 Qs 61/20•Landgericht Siegen, 2020-07-03, 10 Qs 61/20
10 Qs 61/20Kantonsgericht03.07.2020
Die Befriedungsgebühr nach 4141 RVG-VV steht dem Verteidiger nicht zu, wenn bei einer unterbrochenen Hauptverhandlung vor dem Fortsetzungstermin die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt.
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 10 Qs 61/20
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2020:0703.10QS61.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Normen: VV RVG Nr. 4141
Die Befriedungsgebühr nach 4141 RVG-VV steht dem Verteidiger nicht zu, wenn bei einer unterbrochenen Hauptverhandlung vor dem Fortsetzungstermin die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt.
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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