7 O 419/01•Landgericht Wuppertal, 2002-07-18, 7 O 419/01
Landgericht Wuppertal, 2002-07-18, 7 O 419/01
7 O 419/01Kantonsgericht18.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 7 O 419/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-18
Aktenzeichen: 7 O 419/01
ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:0718.7O419.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.957,20 EUR (= 29.253,75
DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes auf
1.031,53 DM seit dem 01.07.2000 und auf jeweils
1.553,16 EUR seit dem 02.07.2000, 02.10.2000,
02.01.2001, 02.04.2001, 02.07.2001, 02.10.2001,
02.01.2002, 02.04.2002 und 02.07.2002 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2002 eine
vierteljährlich vorauszahlbare Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zur Zeit
517,72 EUR monatlich zuzüglich der dynami-schen Zuschläge jeweils im voraus
zum 01.01., 01.04, 01.07. und 01.10. eines Jahres bis zum 01.01.2033 (65.
Lebensjahr der Klägerin) zu zahlen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 18.500,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öf-fentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder durch Hinterlegung.
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