Landgericht Wuppertal, 2002-10-11, 10 S 22/02

10 S 22/02Kantonsgericht11.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 10 S 22/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-11

Aktenzeichen: 10 S 22/02

ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:1011.10S22.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 24. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts X2 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 724,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2001 zu zahlen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einerseits und der Streithelferin andererseits zu 36 %, der Beklagte die des ers-ten Rechtszugs zu 64 % und die Streithelferin die der Nebeninterventi-on zu 64 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einerseits und die Kosten der Nebenintervention im zweiten Rechtszug andererseits werden den Klä-gern zu 18 % auferlegt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs-verfahrens zu 82 % und die Streithelferin die der Nebenintervention im zweiten Rechtszug zu 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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