10 T 30/02•Landgericht Wuppertal, 2002-10-31, 10 T 30/02
Landgericht Wuppertal, 2002-10-31, 10 T 30/02
10 T 30/02Kantonsgericht31.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 10 T 30/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 10 T 30/02
ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:1031.10T30.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.03.2002 abgeändert und
den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung des Notars Dr. X vom 17.10.1983 (UR-Nr. #####/####) mit dem Inhalt zu erteilen, dass das in dem der Teilungserklärung beiliegenden Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnete Sondereigentum als Wohnungseigentum im Sinne des § 3 Ziffer la der Teilungserklärung genutzt werden darf.
Die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen werden den Antragsgegnern auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäfts- und Beschwerdewert werden auf 5.112,92 € festgesetzt.
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