17 O 426/01•Landgericht Wuppertal, 2003-01-09, 17 O 426/01
Landgericht Wuppertal, 2003-01-09, 17 O 426/01
17 O 426/01Kantonsgericht09.01.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 17 O 426/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-09
Aktenzeichen: 17 O 426/01
ECLI: ECLI:DE:LGW:2003:0109.17O426.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.05.2002 wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 1.500,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 400,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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