Landgericht Wuppertal, 2003-03-06, 12 O 147/99

12 O 147/99Kantonsgericht06.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 12 O 147/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-06

Aktenzeichen: 12 O 147/99

ECLI: ECLI:DE:LGW:2003:0306.12O147.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

von ihr angebotenen Kraftstoff, dessen Eigenschaften nicht den Mindestan-forderungen der DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen, als "Super Plus", insbesondere als "Super Plus DIN EN 228", zu bezeichnen und/oder unter dieser Bezeichnung zu vertreiben,

b)

von ihr angebotenen Kraftstoff, dessen Eigenschaften nicht den Mindestan-forderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993, entsprechen, als "Diesel", insbesondere als "Diesel DIN EN 590", zu bezeichnen und/oder unter dieser Bezeichnung zu vertreiben,

an die Klägerin 161,39 EUR nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 07. Dezember 1999 zu zahlen.

II. Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter Zif-fer I. 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot wird der Beklagten die Verhän-gung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren - letztere zu voll-ziehen an ihren Geschäftsführern -, angedroht. Für den Fall, daß ein festge-setztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird der Beklagten die Verhängung von ebenfalls an ihren Geschäftsführern zu vollziehender Ordnungshaft, und zwar bis zu 6 Wochen, angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.300 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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