Landgericht Wuppertal, 2005-05-30, 6 T 308/05

6 T 308/05Kantonsgericht30.05.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 6 T 308/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-30

Aktenzeichen: 6 T 308/05

ECLI: ECLI:DE:LGW:2005:0530.6T308.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise, soweit Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 854,22 EUR brutto abgesetzt worden sind, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird, von seiner in der an-gefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffas-sung Abstand zu nehmen und diese Kosten hinzuzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

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