6 T 813/07•Landgericht Wuppertal, 2007-12-12, 6 T 813/07
Landgericht Wuppertal, 2007-12-12, 6 T 813/07
6 T 813/07Kantonsgericht12.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 6 T 813/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-12
Aktenzeichen: 6 T 813/07
ECLI: ECLI:DE:LGW:2007:1212.6T813.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Velbert vom 15. August 2007 sind von dem Beklagten 1.562,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19. September 2007 an die Klägerinnen zu erstatten.
In diesem Betrag sind 166,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerinnen wird zurückge-wiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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