Landgericht Wuppertal, 2008-11-05, 3 O 220/08

3 O 220/08Kantonsgericht05.11.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 3 O 220/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-05

Aktenzeichen: 3 O 220/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2008:1105.3O220.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.884,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2008 abzüglich zu leistenden Nutzungsausgleichs von je 182,- € pro zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs VW Golf Plus, Fahrzeugidentifikationsnummer: xx an die Beklagte mit dem PKW gefahrener 1000 km zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf Plus, Fahrzeugidentifikationsnummer: xx, sowie der Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die Firma x auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensvaluta i.H.v. 28.000,- €.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Fahrzeugfinanzierungsvertrag nicht mehr fortbesteht und den Kläger insbesondere keine Verpflichtung trifft, weitere 25.343,- € aus diesem Vertrag an die Beklagte zu leisten.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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