Landgericht Wuppertal, 2010-09-08, 3 O 57/10

3 O 57/10Kantonsgericht08.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 3 O 57/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-08

Aktenzeichen: 3 O 57/10

ECLI: ECLI:DE:LGW:2010:0908.3O57.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.741,08 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.196,44 € seit dem 30.12.2003,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2004

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2004,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2005,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2005,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2006,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2006,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2007,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2007,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.6.2008,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.12.2008,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.6.2009,

  • aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.12.2009,

  • aus einem Betrag in Höhe von 7.500,00 € seit dem 25.9.2009,

Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der xxx Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG (Beteiligungsnummer yyy).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend angebotenen Rechte aus der Beteiligung im Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehen Nummer ......... keine Rechte und Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 14 % und die Beklagte 86 %. Von den Kosten der Streithelferin tragen die Kläger 14 %, im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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