Landgericht Wuppertal, 2010-11-16, 16 O 134/08

16 O 134/08Kantonsgericht16.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 16 O 134/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-16

Aktenzeichen: 16 O 134/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2010:1116.16O134.08.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.047,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 aus 66.488,- € abzüglich eines Gebrauchsvorteils, der sich nach der Formel 0,33 € x Kilometern gemäß abgelesenem Tachostand zum Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs berechnet, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs B RS 4 Avant 4,2 Fahrzeugidentifikationsnummer ……..

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 01.11.2008 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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