14 O 23/09•Landgericht Wuppertal, 2011-02-01, 14 O 23/09
Landgericht Wuppertal, 2011-02-01, 14 O 23/09
14 O 23/09Kantonsgericht01.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 14 O 23/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-01
Aktenzeichen: 14 O 23/09
ECLI: ECLI:DE:LGW:2011:0201.14O23.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.517,55 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- September 2008 Zug um Zug gegen Übergabe folgender Artikel/Stoffe zu zahlen:
2 Stück Skirting EB 120 x 200 x cirka 23 cm
(Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi),
14 Stück Skirting 100 x 200 x cirka 23 cm
(Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi),
49 Stück Skirting 160 x 200 x cirka 23 cm
(Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi),
79 Kissen 40 x 25 cm mit Keder
(Stoff Beistellung Columbus)
348 Meter Stoff Krebs Konus Farbe braun,
319 Meter Stoff Krebs Konus Farbe gelb.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 14.712,06 € nebst Zin-sen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 18. September 2008 und weitere 1.157,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorbezeichneten Artikel und Stoffe im Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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