Landgericht Wuppertal, 2012-07-05, 7 O 376/09

7 O 376/09Kantonsgericht05.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 7 O 376/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-05

Aktenzeichen: 7 O 376/09

ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:0705.7O376.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Ableitung des Wassers (Schmutzwasser und Oberflächenabwasser) des Bauvorhabens M Straße xx und xxx in V , soweit dieses nicht über Rigolen versickert wird, mangelfrei herzustellen, indem

das in ausreichender Höhe oberhalb der Rückstauebene der öffentlichen Abwasserleitung in der M Straße anfallende Abwasser auf direktem Wege in die Abwasserleitung eingeleitet wird, ohne das Abwasser zuvor über eine Hebeanlage zu führen,

das unterhalb ausreichender Höhe oberhalb der Rückstauebene der öffentlichen Abwasserleitung anfallende Abwasser über eine in Höhe des Abwasseranfalles auf dem Grundstück M Straße xx und xxx zu errichtende Hebeanlage - und nicht über eine auf erheblich tieferem Höhenniveau und auf einem fremden Grundstück befindliche Hebeanlage – in die öffentliche Abwasserleitung zu führen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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