9 S 102/12•Landgericht Wuppertal, 2012-11-22, 9 S 102/12
Landgericht Wuppertal, 2012-11-22, 9 S 102/12
9 S 102/12Kantonsgericht22.11.2012
Regest
Zur nachvertraglichen Beratungspflicht der Versicherung nach § 6 IV VVG.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 102/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-22
Aktenzeichen: 9 S 102/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:1122.9S102.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Leitsätze
Zur nachvertraglichen Beratungspflicht der Versicherung nach § 6 IV VVG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 21 C 276/11, vom 12.03.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden. Die Revision wird wegen der Frage der Beratungspflicht der Versicherung zugelassen.
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