3 O 308/12•Landgericht Wuppertal, 2013-03-13, 3 O 308/12
Landgericht Wuppertal, 2013-03-13, 3 O 308/12
3 O 308/12Kantonsgericht13.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 3 O 308/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: 3 O 308/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0313.3O308.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.903,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 bis zum 28.12.2012 aus 8.122,48 € sowie ab dem 29.12.2012 aus 7.903,25 € Zug um Zug gegen Abtretung von 186,0072 XX Inhaberanteilen (Wertpapierkennnummer:…..) im Depot des Klägers bei der ## Bank in V mit der Depotnummer: …… zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 886,81 € zu zahlen.
Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 804,56 € freizustellen.
Zudem wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der oben bezeichneten Fondsanteile in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.