7 O 331/08•Landgericht Wuppertal, 2013-08-15, 7 O 331/08
Landgericht Wuppertal, 2013-08-15, 7 O 331/08
7 O 331/08Kantonsgericht15.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 7 O 331/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-15
Aktenzeichen: 7 O 331/08
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0815.7O331.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.08.2007 bis zum 15.01.2008 und ab dem 27.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes „Xxx“ (Lebensnummer……..) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pferdes in Verzug ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt des streitbefangenen Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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