Landgericht Wuppertal, 2013-12-18, 8 S 43/13

8 S 43/13Kantonsgericht18.12.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 8 S 43/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-18

Aktenzeichen: 8 S 43/13

ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:1218.8S43.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 09.07.2013 (Az: 25 C 140/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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