16 T 37/14•Landgericht Wuppertal, 2014-03-04, 16 T 37/14
Landgericht Wuppertal, 2014-03-04, 16 T 37/14
16 T 37/14Kantonsgericht04.03.2014
Regest
Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 16 T 37/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-04
Aktenzeichen: 16 T 37/14
ECLI: ECLI:DE:LGW:2014:0304.16T37.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Leitsätze
Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal - Insolvenzgericht - vom 27.12.2013 (Az. 145 IN 703/13) abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 JVEG auf 906,90 Euro (brutto) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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