12 O 29/15•Landgericht Wuppertal, 2015-02-13, 12 O 29/15
Landgericht Wuppertal, 2015-02-13, 12 O 29/15
12 O 29/15Kantonsgericht13.02.2015
Regest
Ein Apotheker darf nicht für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern werben, weil die beworbene Leistung nicht apothekenüblich ist. §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4; 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 12 O 29/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-13
Aktenzeichen: 12 O 29/15
ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:0213.12O29.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Leitsätze
Ein Apotheker darf nicht für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern werben,
weil die beworbene Leistung nicht apothekenüblich ist.
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4; 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.
Tenor
Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
wie nachstehend wiedergegeben für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern zu werben:
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
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