Landgericht Wuppertal, 2015-03-30, 16 T 5/15

16 T 5/15Kantonsgericht30.03.2015

Regest

Eine mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens vom Gericht beauftragte Sachverständige verliert ihren Entschädigungsanspruch wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn sie maßgebliche Teile der Begutachtung nicht selbst durchführt, insbesondere die Exploration der Beteiligten von einer Mitarbeiterin durchführen lässt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 16 T 5/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-30

Aktenzeichen: 16 T 5/15

ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:0330.16T5.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr.1, ZPO § 407a Abs. 2

Leitsätze

Eine mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens vom Gericht beauftragte Sachverständige verliert ihren Entschädigungsanspruch wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn sie maßgebliche Teile der Begutachtung nicht selbst durchführt, insbesondere die Exploration der Beteiligten von einer Mitarbeiterin durchführen lässt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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