16 T 5/15•Landgericht Wuppertal, 2015-03-30, 16 T 5/15
Landgericht Wuppertal, 2015-03-30, 16 T 5/15
16 T 5/15Kantonsgericht30.03.2015
Regest
Eine mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens vom Gericht beauftragte Sachverständige verliert ihren Entschädigungsanspruch wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn sie maßgebliche Teile der Begutachtung nicht selbst durchführt, insbesondere die Exploration der Beteiligten von einer Mitarbeiterin durchführen lässt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 16 T 5/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-30
Aktenzeichen: 16 T 5/15
ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:0330.16T5.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr.1, ZPO § 407a Abs. 2
Leitsätze
Eine mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens vom Gericht beauftragte Sachverständige verliert ihren Entschädigungsanspruch wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn sie maßgebliche Teile der Begutachtung nicht selbst durchführt, insbesondere die Exploration der Beteiligten von einer Mitarbeiterin durchführen lässt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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