Landgericht Wuppertal, 2016-02-05, 12 O 135/15

12 O 135/15Kantonsgericht05.02.2016

Regest

1. Die Kennzeichnung von Bohrern/Bohrkronen, die an Fachhändler vertrieben werden, mit "EN 13236" ist irreführend, weil die DIN EN 13236 "Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid" diese Werkzeuge nicht erfasst. 2. Eine Aufbrauchsfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Unterlassungsschuldner aufgrund einer Abmahnung mit einem Verbot rechnen musste und bis zum dann ausgesprochenen gerichtlichen Verbot hinreichend Zeit hatte, sich hierauf einzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 12 O 135/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-05

Aktenzeichen: 12 O 135/15

ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0205.12O135.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 3 Abs.1, 5 Nr. 1, 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 242 BGB

Leitsätze

Die Kennzeichnung von Bohrern/Bohrkronen, die an Fachhändler vertrieben werden, mit "EN 13236" ist irreführend, weil die DIN EN 13236 "Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid" diese Werkzeuge nicht erfasst.

Eine Aufbrauchsfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Unterlassungsschuldner aufgrund einer Abmahnung mit einem Verbot rechnen musste und bis zum dann ausgesprochenen gerichtlichen Verbot hinreichend Zeit hatte, sich hierauf einzustellen.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Fliesen Trocken-/Nassbohrkronen CD-55800 und/oder Laser-Turbo Trockenbohrer CD-57998 zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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