3 O 377/14•Landgericht Wuppertal, 2016-04-27, 3 O 377/14
Landgericht Wuppertal, 2016-04-27, 3 O 377/14
3 O 377/14Kantonsgericht27.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 3 O 377/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-27
Aktenzeichen: 3 O 377/14
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0427.3O377.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Reparaturrechnung der Firma N GmbH & Co. KG, Xx, Z, vom 20.04.2014 (Rechnungsnummer: 067405) Anlage D4, mit Ausnahme der bereits gezahlten Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von insgesamt 6.770,78 Euro freizustellen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.817,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 912,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 %, die Beklagten zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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