4 O 262/15•Landgericht Wuppertal, 2016-06-30, 4 O 262/15
Landgericht Wuppertal, 2016-06-30, 4 O 262/15
4 O 262/15Kantonsgericht30.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 4 O 262/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-30
Aktenzeichen: 4 O 262/15
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0630.4O262.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.678,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an C Rechtsanwälte, E-Straße, xxx, in Höhe von 294,97 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 sowie die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mettmann entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10, die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger sowie die Beklagten zu 1 und zu 2 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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