3 O 156/16•Landgericht Wuppertal, 2017-04-26, 3 O 156/16
Landgericht Wuppertal, 2017-04-26, 3 O 156/16
3 O 156/16Kantonsgericht26.04.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 3 O 156/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-26
Aktenzeichen: 3 O 156/16
ECLI: ECLI:DE:LGW:2017:0426.3O156.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 30.714,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer XXX zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) seit dem 21.04.2016 im Annahmeverzug mit der Rücknahme befindet.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.832,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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