Landgericht Wuppertal, 2017-08-25, 24 KLs 326 Js 1365/17 - 8/17 -

24 KLs 326 Js 1365/17 - 8/17 -Kantonsgericht25.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 24 KLs 326 Js 1365/17 - 8/17 - — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-25

Aktenzeichen: 24 KLs 326 Js 1365/17 - 8/17 -

ECLI: ECLI:DE:LGW:2017:0825.24KLS326JS1365.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte L ist der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte U2 ist des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte V ist des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahre

verurteilt.

Der Angeklagte V trägt die Kosten des Verfahrens.

Bezüglich der Angeklagten L und U2 wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften

beim Angeklagten L: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b), 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG

beim Angeklagten U2: §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b), 252, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG

beim Angeklagten V: §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b), 252, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB

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