1 O 215/14•Landgericht Wuppertal, 2018-01-09, 1 O 215/14
Landgericht Wuppertal, 2018-01-09, 1 O 215/14
1 O 215/14Kantonsgericht09.01.2018
Regest
Bei einem Zaun, der keine Grenzeinrichtung ist und der auf dem höher gelegenen Grundstück als das benachbarte Grundstück steht, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Höhe von 2 Metern vom niederen Geländeniveau des Nachbargrundstücks zu messen. Diese Wertung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 1 O 215/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: 1 O 215/14
ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0109.1O215.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 1004, § 1004 analog, § 823 Abs. 2; BauO NRW § 6 Abs. 10 Nr. 1
Leitsätze
Bei einem Zaun, der keine Grenzeinrichtung ist und der auf dem höher gelegenen Grundstück als das benachbarte Grundstück steht, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Höhe von 2 Metern vom niederen Geländeniveau des Nachbargrundstücks zu messen. Diese Wertung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass von der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten (Xxx in T (Gemarkung E, Flur ##, Parzelle ####)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine negativen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) ausgehen.
Die Beklagte wird verurteilt, den auf ihrem Grundstück Xxxin T (Gemarkung E, Flur ##, Parzelle ####)) stehenden anthrazitfarbenen Zaun auf dem Grundstück der Beklagten auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen vom Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) zu kürzen.
Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die L-Steine auf dem Grundstück der Beklagten Xxx in T (Gemarkung E, Flur ##, Parzelle ####)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) nicht auf das Grundstück der Klägerin kippen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 .
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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