Landgericht Wuppertal, 2018-01-16, 17 O 119/17

17 O 119/17Kantonsgericht16.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 17 O 119/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-16

Aktenzeichen: 17 O 119/17

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0116.17O119.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 19.483,35 € nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A4 2,0 l TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: XXXX

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A4 2,0 l TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: XXXX durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.242,84 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 35 % der Kläger und zu jeweils 32,5 % die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt zu 35 % der Kläger. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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