Landgericht Wuppertal, 2018-01-16, 4 O 295/17

4 O 295/17Kantonsgericht16.01.2018

Regest

1. Ein Autohändler, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Bereich der Abgasreinigung in den Fahrzeugen der eigenen Marke implementiert oder eine solche im verbundenen Konzernunternehmen zum Einbau zur Verfügung stellt, täuscht den Endkunden arglistig. 2. Soweit der Automobilhersteller eine Kenntnis von Manipulationen an der Abgassteuerungssoftware verneinet und damit ein vorsätzliches Verhalten von verfassungsmäßigen Vertretern des Unternehmens bestreitet, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. 3. Der Endkunde wird beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein derart manipuliertes Fahrzeug regelmäßig mit eine ungewollten Verbindlichkeit belastet, weil er auf Grund der Täuschung in seiner Entschlussfreiheit beeinträchtigt ist. Damit liegt eine schädigende Handlung i.S.v. § 826 BGB vor, unabhängig davon, ob er eine objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält oder nicht. 4. Der Endkunde kann auf Grundlage von § 826 BGB vom Automobilhersteller Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, hat sich aber die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, weil es anderenfalls zu einer vom Schadensrecht nicht gedeckten Überkompensation käme.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 4 O 295/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-16

Aktenzeichen: 4 O 295/17

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0116.4O295.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. .Zivilkammer

Normen: BGB § 826, EG-FGV § 25, FZV § 5

Leitsätze

Ein Autohändler, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Bereich der Abgasreinigung in den Fahrzeugen der eigenen Marke implementiert oder eine solche im verbundenen Konzernunternehmen zum Einbau zur Verfügung stellt, täuscht den Endkunden arglistig.

Soweit der Automobilhersteller eine Kenntnis von Manipulationen an der Abgassteuerungssoftware verneinet und damit ein vorsätzliches Verhalten von verfassungsmäßigen Vertretern des Unternehmens bestreitet, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.

Der Endkunde wird beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein derart manipuliertes Fahrzeug regelmäßig mit eine ungewollten Verbindlichkeit belastet, weil er auf Grund der Täuschung in seiner Entschlussfreiheit beeinträchtigt ist. Damit liegt eine schädigende Handlung i.S.v. § 826 BGB vor, unabhängig davon, ob er eine objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält oder nicht.

Der Endkunde kann auf Grundlage von § 826 BGB vom Automobilhersteller Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, hat sich aber die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, weil es anderenfalls zu einer vom Schadensrecht nicht gedeckten Überkompensation käme.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer XXXXXXX im Wege des Schadensersatzes an die Klagepartei 22.700,00 EUR unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 4.145,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.07.2017 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.242,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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