Landgericht Wuppertal, 2018-01-18, 2 O 301/16

2 O 301/16Kantonsgericht18.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 2 O 301/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-18

Aktenzeichen: 2 O 301/16

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0118.2O301.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K, M, Urkunden Nr. ### vom 21.11.2005 wird für unzulässig erklärt, soweit eine Vollstreckung über einen Betrag von 67.178,39 € hinaus erfolgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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