Landgericht Wuppertal, 2018-04-12, 16 T 464/17

16 T 464/17Kantonsgericht12.04.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 16 T 464/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-12

Aktenzeichen: 16 T 464/17

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0412.16T464.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 (43 M 4455/17) abgeändert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung sei das Prozessgericht zuständig.

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

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