16 T 464/17•Landgericht Wuppertal, 2018-04-12, 16 T 464/17
Landgericht Wuppertal, 2018-04-12, 16 T 464/17
16 T 464/17Kantonsgericht12.04.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 16 T 464/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-12
Aktenzeichen: 16 T 464/17
ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0412.16T464.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 (43 M 4455/17) abgeändert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung sei das Prozessgericht zuständig.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
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