Landgericht Wuppertal, 2018-05-24, 9 S 212/17

9 S 212/17Kantonsgericht24.05.2018

Regest

Notwegerecht - Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem KfZ

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 9 S 212/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-24

Aktenzeichen: 9 S 212/17

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0524.9S212.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

Notwegerecht - Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem KfZ

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 12 C 271/16, vom 3.11.2017 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, auf ihrem Grundstück Solingen, Gemarkung T, Flur x, Flurstücke xx und xxx, zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin, Solingen, Gemarkung T, Flur x, Flurstück xx (G 10) einen Notweg zu dulden gegen Zahlung einer jährlich im Voraus zu entrichtenden Rente von 150,- €, wobei das Notwegerecht nur zum Befahren mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug eingeräumt wird und nur in folgenden Bereichen:Flurstück xx: Dreieck mit vom Scheitelpunkt der Flurstücke #, ## und xx ausgehenden ca. 4m langen Katheten; Flurstücke xx und xxx: Das von der Giebelwand des Gebäudes G 8 und dem Scheitelpunkt der Flurstücke #, xx und xxx gebildete Dreieck in – vom Flurstück # aus gesehen – einer Tiefe eines Rasengittersteines (ca. 50cm). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

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