Landgericht Wuppertal, 2018-06-14, 9 S 18/18

9 S 18/18Kantonsgericht14.06.2018

Regest

1. Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war. 2. Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 9 S 18/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-14

Aktenzeichen: 9 S 18/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0614.9S18.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war.

  2. Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 27 C 49/17, vom 14.12.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.