9 S 18/18•Landgericht Wuppertal, 2018-06-14, 9 S 18/18
Landgericht Wuppertal, 2018-06-14, 9 S 18/18
9 S 18/18Kantonsgericht14.06.2018
Regest
1. Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war. 2. Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 18/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-14
Aktenzeichen: 9 S 18/18
ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0614.9S18.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Leitsätze
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Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war.
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Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 27 C 49/17, vom 14.12.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
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