Landgericht Wuppertal, 2018-07-12, 9 S 42/18

9 S 42/18Kantonsgericht12.07.2018

Regest

„Ein gegenüber dem Verkehr auf einer mehrspurigen Straße vorfahrtpflichtiger Fahrer muss jedenfalls dann mit einem Fahrstreifenwechsel eines vorfahrtberechtigten Fahrers rechnen, wenn die konkrete Ausgestaltung der Örtlichkeiten dazu Veranlassung gibt (hier: bevorstehende Baustelle mit Teilung der Fahrbahnen und Verschwenkung der linken Fahrbahn).“

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 9 S 42/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-12

Aktenzeichen: 9 S 42/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0712.9S42.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

„Ein gegenüber dem Verkehr auf einer mehrspurigen Straße vorfahrtpflichtiger Fahrer muss jedenfalls dann mit einem Fahrstreifenwechsel eines vorfahrtberechtigten Fahrers rechnen, wenn die konkrete Ausgestaltung der Örtlichkeiten dazu Veranlassung gibt (hier: bevorstehende Baustelle mit Teilung der Fahrbahnen und Verschwenkung der linken Fahrbahn).“

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 14 C 337/17, vom 30.1.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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