1 O 212/17•Landgericht Wuppertal, 2018-08-20, 1 O 212/17
Landgericht Wuppertal, 2018-08-20, 1 O 212/17
1 O 212/17Kantonsgericht20.08.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 1 O 212/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-20
Aktenzeichen: 1 O 212/17
ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0820.1O212.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.711,51 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 608,99 € seit dem 06.09.2016 bis 04.10.2016, aus 1.429,95 seit dem 04.10.2016 bis 03.11.2016, aus 2.029,99 € seit dem 04.11.2016 bis 04.05.2017 und aus 3.711,51 € seit dem 05.05.2017 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.279,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Hause des Klägers C-Straße. 50-52, F, im EG gelegenen Gewerberäume (= Mieteinheit 5a gemäß der Anlage 1 zum Mietvertrag vom 31.08./02.09.2010), den dort im UG gelegenen Archivraum Nr. 1 sowie die dort gelegenen Tiefgaragenstellplätze Nr. 65 und Nr. 66 an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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