9 T 193/18•Landgericht Wuppertal, 2018-11-19, 9 T 193/18
Landgericht Wuppertal, 2018-11-19, 9 T 193/18
9 T 193/18Kantonsgericht19.11.2018
Regest
Ein Antrag nach § 62 FamFG ist auch dann zulässig und vom Amtsgericht im Wege der (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (hier: Aufhebung einer Unterbringung).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 T 193/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-19
Aktenzeichen: 9 T 193/18
ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:1119.9T193.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Leitsätze
Ein Antrag nach § 62 FamFG ist auch dann zulässig und vom Amtsgericht im Wege der (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat
(hier: Aufhebung einer Unterbringung).
Tenor
Das Verfahren wird an das Amtsgerichts Velbert zur Durchführung des (Nicht-) Abhilfeverfahrens zurückgegeben.
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