Landgericht Wuppertal, 2018-11-19, 9 T 193/18

9 T 193/18Kantonsgericht19.11.2018

Regest

Ein Antrag nach § 62 FamFG ist auch dann zulässig und vom Amtsgericht im Wege der (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (hier: Aufhebung einer Unterbringung).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 9 T 193/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-19

Aktenzeichen: 9 T 193/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:1119.9T193.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

Ein Antrag nach § 62 FamFG ist auch dann zulässig und vom Amtsgericht im Wege der (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat

(hier: Aufhebung einer Unterbringung).

Tenor

Das Verfahren wird an das Amtsgerichts Velbert zur Durchführung des (Nicht-) Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

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