Landgericht Wuppertal, 2019-02-19, 1 O 173/18

1 O 173/18Kantonsgericht19.02.2019

Regest

Wer im Rahmen eines Generalübernehmervertrages mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt ist, ist deliktisch nur dann für daraus resultierende Gefahren verantwortlich, wenn die Leistungen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind, auch vertraglich in sein Gewerk fallen. Wer sich umgekehrt darauf verlassen kann, dass die von ihm geschaffene Gefahr aufgrund der vertraglichen Verhältnisse durch einen Dritten beseitigt werden wird, weil sie nicht in sein Gewerk fällt, ist nicht selbst verkehrssicherungspflichtig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 1 O 173/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-19

Aktenzeichen: 1 O 173/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0219.1O173.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 831 Abs. 2, VOB/B § 4 Abs. 8

Leitsätze

Wer im Rahmen eines Generalübernehmervertrages mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt ist, ist deliktisch nur dann für daraus resultierende Gefahren verantwortlich, wenn die Leistungen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind, auch vertraglich in sein Gewerk fallen. Wer sich umgekehrt darauf verlassen kann, dass die von ihm geschaffene Gefahr aufgrund der vertraglichen Verhältnisse durch einen Dritten beseitigt werden wird, weil sie nicht in sein Gewerk fällt, ist nicht selbst verkehrssicherungspflichtig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten und die Streithelferin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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